Archiv: Gemeinde Ronneburg

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In der Gemeinde Ronneburg in Hessen
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Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -

icon.crdate28.03.2024

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Ronneburg

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) hat die Gemeindevertretung am 21.03.2024 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                         700 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                 700 v.H.

2. für die Gewerbesteuer                                                                                                              395 v.H.

 

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2024.

 

§ 3

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Hebesatzsatzung vom 15.12.2022 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretersitzung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Ronneburg, den 22.03.2024

Für den Gemeindevorstand

 

gez:Andreas Hofmann                                                                      
   (Bürgermeister)