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Sie möchten Ihre Pflanzenabfälle verbrennen oder ein Brauchtums- bzw. Lagerfeuer machen?
Dann ist folgendes zu beachten:
Gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass pflanzliche Abfälle nur unter ständiger Aufsicht durch eine zuverlässige Person bei trockenem Wetter
von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr
verbrannt werden dürfen.
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung
herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.
Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
- 35 m von sonstigen Gebäuden;
- 5 m zur Grundstücksgrenze;
- 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
- 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
- 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
- 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.
Bei einem Lagerfeuer sind folgende Hinweise und Auflagen zu befolgen:
Untergrund
Der Untergrund muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Die Feuerstätte muss mit Steinen u. Ä. begrenzt werden, um eine unbeabsichtigte Ausbreitung zu verhindern.
Abstände
In einem Abstand von mindestens 10 Metern dürfen keine Gebäude vorhanden sein. Zu hohem Gras, Büschen, Hecken und zu Baumkronen oder Brachen muss der Abstand mindestens 20 Meter betragen.
Der Abstand zu Waldflächen muss mindestens 100 Meter betragen.
Grundfläche des Lagerfeuers
Das Lagerfeuer muss kontrollierbar bleiben, das heißt, es darf in der Grundfläche nicht größer sein als 1,50 Meter im Durchmesser.
Brandbeschleuniger
Brandbeschleuniger dürfen zum Anzünden und Brennen nicht verwendet werden.
Verantwortlicher
Es muss mindestens ein Verantwortlicher ständig anwesend sein, der das Lagerfeuer überwacht.
Feuerlöschgeräte
Es muss mindestens ein funktionsfähiges Löschgerät wie z. B. Wassereimer, Wasserschlauch o.Ä., sowie eine Schaufel bereitstehen.
Brennmaterial
Es dürfen nur unbehandelte Brennhölzer verwendet werden.
Zeiten erhöhter Brandgefahr
In Zeiten langanhaltender Trockenheit und dadurch erhöhter Brandgefahr ist das Abbrennen eines Lagerfeuers in der Nähe von Waldstücken verboten.
Beenden des Lagerfeuers
Das Lagerfeuer ist vor dem Verlassen komplett abzulöschen und anschließend mit Erde zu bedecken.
Sonstiges
Bei starkem Wind, Gewitteraufzug, o.ä. ist das Lagerfeuer sofort zu löschen.
Die vorgenannten Feuer müssen spätestens 2 Tage vor Verbrennung bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Dies kann entweder per Email an empfangrathaus@ronneburg.eu oder buergerbuero@ronneburg.eu oder telefonisch unter 06184 9276-0 / -9276-19 / -9276-15 / -9276-14 angemeldet werden. Spätere Anmeldungen können nicht angenommen werden.
Für die Anmeldung werden folgende Daten benötigt:
Vollständiger Name des verantwortlichen Ansprechpartners, Anschrift, Email und Handy Nummer.
Datum und Zeitspanne wann verbrannt wird bzw. das Lagerfeuer stattfindet.
Lage des Grundstückes wie z.B. Am Steinrücken, Flur-Nummer und Flurstücksnummer
Diese Angaben sind zwingend notwendig, da die Anmeldungen an das Gefahrenabwehrzentrums des Main-Kinzig-Kreises mittels eines Online Dienstes weitergemeldet werden müssen. Ungenaue Angaben können nicht übermittelt werden.

