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Abwassersplitting — für gerechtere Kostenverteilung der Abwassergebühren
Bürgersprechstunden & Telefonhotline zum Thema Abwassersplitting
Zur Beratung der Bürger werden Bürgersprechstunden angeboten und eine Telefonhotline eingerichtet.
In den Sprechstunden besteht Gelegenheit, sich bei der Bearbeitung des Fragebogens unterstützen zu lassen und Fragen zum Thema zu klären.
Die Telefonhotline ist ein spezielles Angebot zur Klärung kleinerer Fragen und eine ergänzende Informationsmöglichkeit für Bürger, die einen Besuch der Sprechstunden nicht einrichten können.
Beide Angebote stehen bis zum 01.09.2023 zur Verfügung.
Weitere Termine für die Bürgersprechstunden sind:
im DGH "Türmchen", OT Altwiedermus von 13.00 - 17.00 Uhr
am 15.08., 22.08., und 29.08.2023
im DGH "Rathaus Pavillon", OT Hüttengesäß von 9.00 - 13.00 Uhr.
16.08., 23.08. und 30.08.2023
Telefonhotline:
Tel. 06184 / 9276 444, montags bis freitags von 09 bis 16 Uhr.
Hierfinden Sie das Sondermitteilungsblatt zur gesplitteten Abwassergebühr.
Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
Bisher ist in vielen Städten und Gemeinden in Hessen noch die Abrechnung der Gebühren nach dem so genannten Frischwassermaßstab üblich. Dabei wird unterstellt, dass die Menge des Abwassers, das der Gebührenzahler der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuführt, etwa der Menge entspricht, die er an Frischwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen hat.
In die Abwasserkanäle fließt jedoch nicht nur Wasser, das als Trinkwasser bezogen wurde, sondern auch Niederschlagswasser, das von Dächern und befestigten Flächen ins Kanalnetz gelangt. Die Kosten der Beseitigung dieses Wassers werden beim einheitlichen Frischwassermaßstab ebenfalls nach der bezogenen Wassermenge verteilt. Damit spielt es für die Höhe der Gebühren keine Rolle, wie viel Niederschlagswasser tatsächlich vom einzelnen Grundstück eingeleitet wird.
Die gesplittete Abwassergebühr sorgt hier für eine gerechtere Kostenverteilung. Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden dabei wie bisher nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt. Versiegelte Flächen sind dabei im Wesentlichen Dächer und befestigte Verkehrs- und Hofflächen.
Die Gebühr je Kubikmeter (m³) Frischwasserbezug wird geringer. Sie wird ergänzt durch eine Gebühr je Quadratmeter (m²) befestigter Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.
Durch die Aufteilung des Gebührenmaßstabs werden keine neuen Gebühren eingeführt. Die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers waren auch bisher schon in die Gebührensätze eingerechnet. Die bestehende Abwassergebühr soll vielmehr nach einem gerechteren Maßstab verteilt werden, der der Verursachung entspricht.
Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
Am 02. September 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschieden (Aktenzeichen des Urteils: 6 E 2215/04), dass die Gebührenerhebung allein nach dem so genannten Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist. Die Kommunen sind seither verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung verursachergerecht, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, zu erheben. Im Zuge der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr wird die bisherige Abwassergebühr zukünftig in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt.
Die Gemeinde Ronneburg plant, die gesplittete Abwassergebühr zum 01. Januar 2024 einzuführen. Damit wird der Gleichheitsgrundsatz aller Gebührenzahler gewährleistet.
Relevante befestigte Flächen
Für die Gebührenberechnung werden nur die Flächen herangezogen, über die Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen fließt. Flächen, die nicht an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind, weil das dort anfallende Niederschlagswasser regelgerecht auf dem Grundstück versickert, oder in zulässiger Weise in ein Gewässer eingeleitet wird, werden nicht berücksichtigt. Auch alle unbefestigten Flächen und Grünflächen bleiben außer Ansatz.
Befestigte Flächen mit Belägen, durch die das anfallende Niederschlagswasser teilweise versickern kann, werden mit einem Faktor multipliziert, um damit den geringeren Niederschlagswasseranfall von diesen Flächen zu berücksichtigen. Für die Satzung der Gemeinde Ronneburg sind hierzu folgende Faktoren vorgesehen:
Dachflächen
Flachdächer, geneigte Dächer 1,0
Kiesdächer 0,5
Gründächer
- mit einer Aufbaudicke bis 10 cm 0,5
- mit einer Aufbaudicke ab 10 cm 0,3
Befestigte Grundstücksflächen
Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.),
Pflaster mit Fugenverguss,
sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung 1,0
Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten - jeweils ohne Fugenverguss
- bis zu einer Fugenbreite von 15 mm 0,7
- mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm 0,6
wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt,
Schlacke o. Ä.) 0,5
Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster 0,4
Rasengittersteine 0,2
Zisternen und ähnliche Behältnisse
Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen
- ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,
- mit einem Anschluss an die Abwasseranlage ohne Verwendung des Niederschlagswassers (z.B. Versickerungsgrube) diejenige Fläche, die sich durch Division des Inhalts der Versickerungseinrichtung (Kubikmeter) durch 0,05 ergibt,
- mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers
- als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %,
- zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.
Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.
Der Ablauf des Verfahrens
Die Einführung gesplitteter Abwassergebühren setzt die Ermittlung aller versiegelten Grundstücksflächen im Ortsgebiet voraus. Hierzu wurden Luftbilder aufgenommen und anschließend digital ausgewertet. Um sicherzustellen, dass die erstellten Auswertungen korrekt sind, erhalten alle Grundstückseigentümer einen Fragebogen mit den Ergebnissen der Luftbildauswertungen.
Ihre Mitwirkung wird insbesondere für die Frage benötigt, ob die Befestigungsarten (Beton, Pflaster usw.) richtig festgestellt sind und ob es befestigte Flächen gibt, von denen das Niederschlagswasser gar nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder mittels Zisterne auf dem Grundstück gesammelt und verwendet wird.
Die Gemeinde Ronneburg bietet, begleitend zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühren, verschiedene Informationsmöglichkeiten und Serviceleistungen an. Bitte machen Sie mit:
Hierfinden Sie das Sondermitteilungsblatt zur gesplitteten Abwassergebühr.