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Grund- und Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2023
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 530 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 530 v.H.
2. Gewerbesteuer: 395 v.H
Abfall, Wasser- und Abwassergebühren
Abfallgebühren
Größe des Gefäßes in Liter Euro/monatlich ab 01.01.2022
- 60 l: 21,00 €
- 80 l: 24,00 €
- 120 l: 31,00 €
- 240 l: 51,00 €
- 1.100 l: bei 14-tägiger Leerung 226,00 €
Die Nutzung einer zusätzlichen Biotonne kostet 66,00 €.
Wassergebühren
Die Gebühr für Trinkwasser pro m³ beträgt 1,70 € zzgl. 7 % MwSt.
Abwassergebühren
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch.
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 4,40 €,
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 4,40 €.
Hunde- und Automatensteuer
Hundesteuer
Die Steuer beträgt jährlich
- für den ersten Hund: 60,00 €
- für den zweiten Hund: 90,00 €
- für jeden dritten und jeden weiteren Hund: 108,00 €
Spielapparatesteuer
Die Steuer beträgt jährlich
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten: 30,00 €
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten: 20,00 €
Friedhofsgebühren
Gebühren über die Nutzung der Trauerhalle, des Aufbahrungsraumes und der Hilfskräfte
a) Aufbewahrung einer Leiche inklusive Nutzung der Kühlzelle
kalendertäglich = 55,00 €
c) Benutzung der Trauerhalle incl. Reinigung
je Trauerfeier = 320,00 €
d) Für die Gestellung von Hilfskräften (Bauhofarbeiter/Sargträger)
je Person = 35,00 €
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1. in einer Reihengrabstätte 725,00 €
2. in einer einstelligen Wahlgrabstätte 725,00 €
3. in einer zweistelligen Wahlgrabstätte 725,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1. in einer Reihengrabstätte 330,00 €
2. in einer einstelligen Wahlgrabstätte 330,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 255,00 €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Urnen) 255,00 €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 290,00 €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 255,00 €
e) in einer Baumgrabstätte 255,00 €
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 220,00 €
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung
des 5. Lebensjahres 340,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung
des 5. Lebensjahres 460,00 €
2. Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 345,00 €
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle 625,00 €
b) Für zwei Grabstellen (Doppelgrab) 1.135,00 €
2. Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden 705,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstelle bei Wahlgrabstätten pro Jahr 25,00 €
b) für zwei Grabstelle bei Wahlgrabstätten pro Jahr 45,40 €
c) bei Urnenwahlgrabstätten pro Jahr 28,20 €