Steuer- und Gebührenübersicht: Gemeinde Ronneburg

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Rathaus & Service
In der Gemeinde Ronneburg in Hessen
Steuer- und Gebührenübersicht

Hauptbereich

Grund- und Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2023

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 530 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 530 v.H.

2. Gewerbesteuer: 395 v.H

Abfall, Wasser- und Abwassergebühren

Abfallgebühren

Größe des Gefäßes in Liter Euro/monatlich ab 01.01.2022

  •      60 l: 21,00 €
  •      80 l: 24,00 €
  •    120 l: 31,00 €
  •    240 l: 51,00 €
  • 1.100 l: bei 14-tägiger Leerung 226,00 €

Die Nutzung einer zusätzlichen Biotonne kostet 66,00 €.

Wassergebühren
Die Gebühr für Trinkwasser pro m³ beträgt 1,70 € zzgl. 7 % MwSt.

Abwassergebühren
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch.

a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 4,40 €,
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 4,40 €.

Hunde- und Automatensteuer

Hundesteuer

Die Steuer beträgt jährlich

  • für den ersten Hund: 60,00 €
  • für den zweiten Hund: 90,00 €
  • für jeden dritten und jeden weiteren Hund: 108,00 €

Spielapparatesteuer

Die Steuer beträgt jährlich

  1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten: 30,00 €
  2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten: 20,00 €

Friedhofsgebühren

Gebühren über die Nutzung der Trauerhalle, des Aufbahrungsraumes und der Hilfskräfte

a) Aufbewahrung einer Leiche inklusive Nutzung der Kühlzelle
kalendertäglich = 55,00 €

c) Benutzung der Trauerhalle incl. Reinigung
je Trauerfeier = 320,00 €

d) Für die Gestellung von Hilfskräften (Bauhofarbeiter/Sargträger)
je Person = 35,00 €

Bestattungsgebühren

(1)    Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
    a)    Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
        1.    in einer Reihengrabstätte                                           725,00 €
        2.    in einer einstelligen Wahlgrabstätte                      725,00 €
        3.    in einer zweistelligen Wahlgrabstätte                   725,00 €
    b)    Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
        1.    in einer Reihengrabstätte                                           330,00 €
        2.    in einer einstelligen Wahlgrabstätte                      330,00 €
(2)    Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
    Für die Beisetzung:
    a)    in einer Urnenreihengrabstätte                                      255,00 €
    b)    in einer Urnenwahlgrabstätte (bis 2 Urnen)              255,00 €
    c)    in einer Grabstätte für Erdbestattung                           290,00 €
    d)    in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen     255,00 €
    e)    in einer Baumgrabstätte                                                   255,00 €
(3)    Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben:             220,00 €

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
    a)    Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung
        des 5. Lebensjahres    340,00 €
    b)    Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung
        des 5. Lebensjahres     460,00 €
2. Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben    345,00 €

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
    a)    Für eine Grabstelle    625,00 €
    b)    Für zwei Grabstellen (Doppelgrab)    1.135,00 €
2. Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden    705,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
    a)    für eine Grabstelle bei Wahlgrabstätten pro Jahr    25,00 €
    b)    für zwei Grabstelle bei Wahlgrabstätten pro Jahr    45,40 €
    c)    bei Urnenwahlgrabstätten pro Jahr    28,20 €